Gemäß § 1684 BGB haben Kinder und Jugendliche ein eigenes persönliches Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, der berechtigt und verpflichtet ist zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen. Dieses Recht kann andere für das Kind wichtige Bezugspersonen mit einschließen (§ 1685 BGB)
Der Begleitete Umgang gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII ist eine Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen Kindern oder Jugendlichen von 0 – 18 Jahren und ihren wichtigen Bezugspersonen, wenn dieser für längere Zeit unterbrochen wurde oder aufgrund einer konflikthaften familiären Situation nicht zustande kam.
Die Kinder und Jugendlichen haben einen Anspruch auf Unterstützung dabei, dass die zum Umgang berechtigten Personen von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen und gewachsene emotionale Bindungen auch nach einer Trennung oder Scheidung erhalten bleiben.
Die Leistung wird als Beschützter Umgang durchgeführt, wenn Kinder und Jugendliche einen Schutz vor möglicher seelischer und/oder körperlicher Gefährdung benötigen.
Ziel des Begleiteten Umgangs ist es, dass die Familien und Umgangsberechtigten durch diese Unterstützung sobald wie möglich in die Lage versetzt werden, den Kontakt mit ihren Kindern eigenverantwortlich und selbständig zu gestalten. Das Kindeswohl steht immer im Vordergrund des Begleiteten Umgangs. Dies gilt besonders auch für den Beschützten Umgang.
Die Maßnahme kommt durch eine Empfehlung des Jugendamtes oder einen gerichtlichen Beschluss zustande.
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