Aufgenommen werden Säuglinge und Kleinkinder von null bis sechs Jahren, deren Verbleib in ihren Familien aufgrund einer Gefährdungslage zunächst nicht möglich ist, und für die zurzeit keine befristete Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder familienanaloge Angebote nach § 34 SGB VIII zur Verfügung stehen.
Gleichzeitig richtet sich die „Elternaktivierende Krisenwohngruppe“ auch an die Eltern dieser Kinder, bei denen zur Sicherung des Kindeswohls eine veränderte Lebens- bzw. Alltagssituation geschaffen werden muss.