Pflegeeltern werden

Unterschiedliche Pflegeformen in der Vollzeitpflege

Es gibt unterschiedliche Pflegestellen nach § 33 SGB VIII. Pflegekinder können auf Dauer betreut werden oder für
einen befristeten Zeitraum. Deshalb unterscheidet man die befristete von der unbefristeten Vollzeitpflege, die auch Dauerpflege genannt wird. Darüberhinaus gibt es die Sonderformen Verwandtenpflege. Es gibt also unterschiedliche Pflegestellen für die unterschiedlichen Lebenslagen von Pflegekindern. Für jedes Pflegekind schließt das Jugendamt einen Pflegevertrag mit der Pflegeperson bzw. den Pflegeeltern ab. Pflegeeltern können bis zu drei Pflegekinder in Ihren Haushalt aufnehmen, in Ausnahmefällen auch mehr (Geschwister).

Befristete Vollzeitpflege

Die befristete Vollzeitpflege ist für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen, in dem die Kinder und Jugendlichen nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können. Befristet heißt hier mehrere Wochen oder Monate.

Hintergrund für eine befristete Vollzeitpflege sind oftmals familiäre Krisensituationen. Ziel ist eine zeitnahe Klärung der Lebenssituation der Kinder und ihrer Familien.

Allgemeine Vollzeitpflege/Dauerpflege

Die allgemeine Vollzeitpflege ist für Kinder und Jugendliche vorgesehen, bei denen die Erziehung in ihrer Herkunftsfamilie dauerhaft nicht ausreichend gewährleistet ist.

Die Kinder bleiben daher über Jahre, oft bis zur Volljährigkeit in der Pflegefamilie. Das bedeutet für Sie als Pflegefamilie, dass Sie ein weiteres Familienmitglied für einen langen Zeitraum bei sich aufnehmen.

Verwandtenpflege

Großeltern, Tante, Onkel, Geschwister oder andere Verwandte des Kindes können Pflegeeltern werden. In diesem Fall schließt das Jugendamt nur dann einen Pflegevertrag ab, wenn die Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gegeben sind – wie bei jedem anderen Pflegeverhältnis auch.

Allgemeine Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf

Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf ist dann gegeben, wenn das Pflegekind erhebliche Entwicklungsbeeinträchtigungen zeigt und somit die Anforderungen für die Pflegeeltern über den allgemeinen Erziehungsbedarf hinausgehen. Der erweiterte Förderbedarf wird durch ein fachdiagnostisches Gutachten festgestellt, dass durch das zuständige Jugendamt eingeholt wird.

Weitere Informationen

Mehr zu den unterschiedlichen Formen von Pflegestellen finden Sie in einem PDF-Dokument der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung: Vollzeitpflege in Berlin.