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Pflegeeltern erhalten unabhängig von der Höhe ihres Einkommens monatlich
Die Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes erhalten Sie für Aufwendungen wie Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug usw. Die Pauschale richtet sich nach dem jeweiligen Alter des Kindes.
Die Abgeltung der Erziehungsleistung erhalten Sie für Ihre pädagogische Arbeit. Bei befristeter Vollzeitpflege bzw. Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf erhöht sich die Abgeltung der Erziehungsleistung.
Über die Pauschale zum Lebensunterhalt hinaus werden bei Vollzeitpflege Beihilfen gewährt. Die regelmäßigen Beihilfen umfassen die Leistungen für sonstige persönliche Ausstattung, Schulfahrten, Reisekostenzuschuss und Weihnachtsbeihilfe.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sonstige Beihilfen wie Erstausstattung, Mobiliar, Einschulung, Taufe, Konfirmation, Jugendweihe, Fahrrad, Fahrradkindersitz, Autokindersitz und Verselbständigungspauschale in Anspruch zu nehmen. Diese Beihilfen müssen immer im Einzelfall beim Jugendamt vorher beantragt werden.
Wir beraten Sie zu allen finanziellen Leistungen, die Ihnen und Ihrem Pflegekind zustehen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der AV-Vollzeitpflege-Pflegegeld.
Lebt Ihr Pflegekind dauerhaft bei Ihnen im Haushalt, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld wird anteilig auf das Pflegegeld angerechnet. Wenn Ihr Pflegekind auf Dauer bei Ihnen lebt, kann es auch auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt werden. Das müssen Sie bis zum 30.11. des laufenden Jahres bei Ihrem Finanzamt eintragen lassen.
Auf Antrag beim zuständigen Jugendamt werden Ihnen Beiträge zu einer Unfallversicherung und die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Altersvorsorge erstattet.
Sie haben als Pflegeeltern auch Anspruch auf Elternzeit. Sie können diese ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Pflegekindes bis zu drei Jahren in Anspruch nehmen, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bundeselterngeld erhalten Sie als Pflegeeltern jedoch nicht (Mehr dazu beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Stichwort: Elternzeit).
Pflegekinder sind entweder über ihre eigenen Eltern krankenversichert oder sie können in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Pflegeeltern mitversichert werden.
Pflegekinder sind in der Familienhaftpflichtversicherung der Pflegeeltern eingeschlossen. Hierbei handelt es sich um Ansprüche Dritter, jedoch nicht um die Ansprüche von Pflegekindern gegenüber ihren Pflegeeltern und umgekehrt.
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